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Hilfreiche Tipps zum Thema Reiserecht – Welche Ansprüche haben Urlauber bei Flugverspätungen, Gepäckverlust und Hotelmängeln?

Hilfreiche Tipps zum Thema Reiserecht – Welche Ansprüche haben Urlauber bei Flugverspätungen, Gepäckverlust und Hotelmängeln?

27. April 2016

Der Standard des Hotels entspricht nicht der Beschreibung, der versprochene Meerblick fehlt, der Flug war verspätet oder der Koffer ist abhanden gekommen: Wenn die Reise nicht verläuft wie geplant, wird der Traumurlaub schnell zum Albtraum. In einigen Situationen kann nach dem Reiserecht der Reisepreis gemindert oder Schadensersatz gefordert werden.

Flugverspätungen – Welche Ansprüche haben Passagiere?

Innerhalb der EU gilt ein besonderer Schutz für Reisende bei Flugverspätungen: Schon bei Verzögerungen ab zwei Stunden sind Fluggesellschaften zu Versorgungsleistungen, wie Essen, Getränke, kostenlose Telefonate sowie u.U. Hotelübernachtungen, verpflichtet. Bei drei Stunden Verspätung haben Passagiere das Recht auf eine Ausgleichszahlung, die je nach Ausmaß der Verspätung und Länge der Flugstrecke 250 bis 600 € betragen kann. Sollten jedoch außergewöhnliche Umstände, wie ein Vulkanausbruch oder eine fehlende Starterlaubnis aufgrund von schlechter Witterung, für die Verspätung verantwortlich sein, muss die Airline die Ausgleichszahlung nicht leisten. Die Pflichten der Reiseveranstalter und Fluggesellschaften sowie viele Infos zum Reiserecht können u.a. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 und der Frankfurter Tabelle nachgeschlagen werden.

Verlust von Gepäckstücken – Was tun?

Sollte ein Koffer oder sonstiges Gepäckstück verloren gehen, ist es wichtig, möglichst noch am Flughafen, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen, dies der Fluggesellschaft schriftlich zu melden. Den Verlust sollte man sich außerdem, wenn der Koffer am Gepäckband nicht aufgetaucht ist, schriftlich bestätigen lassen, damit der Schadensersatzanspruch nicht verloren geht. Wenn sich das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft befand, haftet sie aufgrund des Luftbeförderungsvertrags. Wie gehaftet wird, regelt seit 2004 das Montrealer Übereinkommen. Viele Airlines bieten ein sogenanntes „Overnight Kit“ mit Hygieneartikeln und Unterwäsche an. Am nächsten Tag wird oft schon der Kauf von neuer Kleidung durch einen Barvorschuss unterstützt, sofern das Gepäck noch nicht wieder zurückgeführt werden konnte. Die Höhe der Barzahlung richtet sich nach der Buchungsklasse und liegt zwischen 20 und 200€. Ein direkter Anspruch auf Ersatzkleidung besteht nach dem Montrealer Übereinkommen jedoch nicht.

Sollte das Gepäck nach intensiver Suche nicht wieder auftauchen, kann der Passagier in jedem Fall Schadenersatz von der Fluggesellschaft fordern. Die Haftungshöchstgrenze wird nach den sog. Sonderziehungsrechten bemessen; dieser Kurs ändert sich täglich, liegt seit einiger Zeit aber knapp über 1.200 Euro. Passagiere, die mit teurer Garderobe und Wertsachen verreisen, sollten daher über eine private Reisegepäckversicherung nachdenken.

Hotelmängel – Wann gibt es Entschädigung?

Eine defekte Klimaanlage, unbequeme Betten, Lärmbelästigung oder ein defekter Fernseher – viele Dinge können die Erholung im Urlaub schnell beeinträchtigen. Was können Urlauber bei Unzufriedenheit tun und wann kann vielleicht nach dem Reiserecht sogar der Reisepreis gemindert werden? Fakt ist: Bei Reisen in südliche Länder ist aufgrund der leichteren Bauweise mit Hellhörigkeit zu rechnen. Und auch hoteleigener Lärm, wie das Animations- und Abendprogramm bis Mitternacht, muss – sofern im Reisekatalog oder auf der Internetpräsenz erwähnt, akzeptiert werden. Auf extreme Lärmbelästigungen muss der Veranstalter in jedem Fall hinweisen. Den Reisepreis mindern können Reisende, wenn die Ausstattung des Hotels oder des Zimmers nicht der Beschreibung und somit den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, Geräte defekt sind und nicht in Stand gesetzt werden konnten, oder die Matratze mangelhaft ist.

Unfall mit ausländischem Fahrzeug –
Schadensabwicklung wird durch Grüne Versicherungskarte erleichtert

Ein Unfall im Urlaub ist natürlich besonders ärgerlich, auch wenn er glimpflich und ohne Personenschaden ausgegangen ist. Das Risiko von Autounfällen ist in der Ferienzeit durch das gesteigerte Verkehrsaufkommen besonders hoch. Sollten Sie mit einem ausländischen Fahrzeug an einem Unfall beteiligt sein, sorgen oft Sprachbarrieren und komplizierter Papierkram für Ärger. Zudem unterscheiden sich Versicherungsbedingungen, Haftungsregeln und Regulierungspraxis im Ausland erheblich. Die „Grüne Versicherungskarte“, die internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr, gilt als Versicherungsnachweis im Ausland und bescheinigt Versicherungsschutz nach den im Ausland geltenden Bestimmungen. Sie kann bei einem Unfall die Schadensabwicklung wesentlich erleichtern. So können beispielsweise Ansprüche aus Verkehrsunfällen, die in Deutschland passiert sind, direkt beim Deutschen Büro Grüne Karte e.V. geltend gemacht werden. Alles Weitere regeln dann die jeweiligen Grüne-Karte-Vereine der beteiligten Länder untereinander.

Weitere Informationen zum Thema Reiserecht auf anwalt.de unter den folgenden Links:
Reisepreisminderung und Ausgleichszahlung bei Flugverspätung?
Flugreise – Was tun beim Gepäckverlust?
Wenn’s im Urlaub etwas zu heiß hergeht …
Verkehrsunfall mit ausländischem Mietwagen

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